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SATZUNG

in der Fassung vom 26. Juni 2025

Satzung des gemeinnützigen Vereins Haus Lörick e. V.
in der Fassung vom 26.06.2025

  • 1 Name, Sitz
  1. Der Verein (nachfolgend: „Verein“) führt den Namen Haus Lörick e.V.
  2. Der Verein wurde am 04.02.1965 gegründet und ist unter der Nummer VR 4213 im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierung sind zur besseren Lesbarkeit geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen ausdrücklich mit ein.

 

  • 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Seniorenhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Gewährung von Unterkunft und Beköstigung, sowie Betreuung, Pflege und die Sicherstellung ärztlicher Versorgung von älteren Menschen, darüber hinaus durch die Gewährung von kultureller Unterhaltung, geistiger Beschäftigung und seelsorglicher Begleitung, in den Wohnstiften des Vereins in Düsseldorf, Hilden und Mettmann.
  4. Der Verein kann zur Verwirklichung des Satzungszwecks weitere Wohnstifte errichten, erwerben und/oder betreiben; für sie gelten die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entsprechend.
  • 3 Selbstlose Tätigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 4 Mittelverwendung
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Etwaige Überschüsse aus der Tätigkeit des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins, nur etwa eingezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert etwaiger Sacheinlagen zurück.
  • 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen sein. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schlusse eines Kalenderquartals zu erklären.
  2. Mitglieder, die den Interessen des Vereins in grober Weise zuwiderhandeln, können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Schließt ein Mitglied des Vereins einen Hauptvertrag über die Aufnahme in ein Wohnstift des Vereins ab, so ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied des Vereins bis zur Beendigung des Hauptvertrages.
  • 6 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand
  • 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. die Wahl des Vorstands und die Aufnahme neuer Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands,
  2. die Berufung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstands,
  3. die Wahl eines oder mehrerer Prüfer des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung,
  4. die Entgegennahme des vom Vorstand beschlossenen Jahresbudgets, über den jährlichen Finanzmittelbedarf, den Jahresabschluss, sowie über die Prüfungsberichte,
  5. die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführer,
  6. die Geschäftsordnung des Vorstands,
  7. die Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingebracht werden; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über weitere in der Versammlung gestellte Anträge beschließen, soweit sie durch einstimmige Beschlüsse auf die Tagesordnung gesetzt werden,
  8. Satzungsänderungen und
  9. die Auflösung des Vereins.
  • 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden des Vorstands einzuberufen, und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe des Orts, des Datums und der Zeit der Mitgliederversammlung, sowie unter Beifügung ihrer Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einberufung an die dem Verein zuletzt bekannten postalischen Anschriften oder E-Mail-Adressen der Mitglieder.
  • 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, ersatzweise einem seiner Stellvertreter, weiter ersatzweise einem Mitglied des Vorstands oder aber dem von der Mitgliederversammlung gewählten Leiter der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Gesellschaften und juristische Personen werden durch ihre/ihren gesetzlichen Vertreter oder durch rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte vertreten. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  3. Ist in einer Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend, kann der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einberufung muss auf diese Folgen hingewiesen werden. Die Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung kann mit der Einladung zu der ersten Versammlung verbunden werden; in diesem Fall muss die Ladungszeit der zweiten Mitgliederversammlung mindestens eine Stunde nach der Ladungszeit der ersten Mitgliederversammlung liegen.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; § 8 Nr. 7, 2. Halbsatz ist nicht anwendbar.
  6. Über die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung.
  • 11 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sieben (7) Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und einem oder zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, die der Vorstand aus seiner Mitte heraus durch Beschluss bestimmt. Die Mitglieder des Vorstands sollten bei ihrer Wahl das 75. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich unmittelbar nach seiner Wahl.
  3. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit, aber nicht zur Unzeit, niederlegen.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus dem Vorstand aus, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für seine restliche Amtszeit ein neues Mitglied des Vorstands wählen.
  6. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Arbeitsausschüsse bilden. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

 

  • 12 Aufwendungen
  1. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit im Verein eine Vergütung.
  2. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und regelmäßig überprüft. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  • 13 Vertretung
  1. Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem Stellvertreter vertreten.
  2. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Verein durch einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands und ein weiteres Mitglied des Vorstands gemeinsam vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach außen ist im Übrigen kraft Gesetzes unbeschränkt.
  • 14 Zuständigkeiten und Beschlüsse des Vorstands
  1. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
  3. Er beschließt über Grundstücksfragen, Aufnahme von Krediten und Darlehen, Investitionen, Geldanlagen und über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, die den Rahmen der laufenden Geschäfte überschreiten und die nicht vom Vorstand der Geschäftsführung übertragen wurden oder die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können in einer Sitzung des Vorstands gefasst werden.
  5. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb einer Sitzung des Vorstands schriftlich, in Textform, per Telefon, per Mail, per Video-Konferenz oder per Web-Konferenz, auch in gemischten Verfahren oder auch auf anderen Wegen der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands ihre Zustimmung zur Beschlussfassung erklären.
  6. Der Vorstand kann sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, durch Beschluss, eine Geschäftsordnung geben, sie ändern und aufheben.
  • 15 Geschäftsführung durch Geschäftsführer
  1. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins soll einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen werden.
  2. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer obliegt dem Vorstand. Dem Vorstand obliegen ferner der Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern. Der Vorstand erlässt für die Geschäftsführer eine Geschäftsordnung und erteilt ihnen die Vollmachten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  3. Der Vorstand hat die Geschäftsführung zu überwachen.
  4. Die Geschäftsführer nehmen an den Mitgliederversammlungen und an den Sitzungen des Vorstands teil. Sie sind dort jeweils zur Rede und zur Beratung berechtigt, haben aber jeweils kein Stimmrecht.

 

 

  • 16 Aufgaben der Geschäftsführung
  1. Aufgabe der Geschäftsführung ist die Vorbereitung der laufenden Geschäfte des Vereins und, soweit hierzu in der Geschäftsordnung Vollmacht erteilt ist, deren Abschluss und Durchführung.
  2. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört insbesondere:
    • die Erstellung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung und für den Vorstand,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Betriebsführung der Wohnstifte,
    • die Einstellung des Personals, soweit sich nicht in Einzelfällen der Vorstand die Entscheidung vorbehalten hat,
    • die Erstellung des Jahresbudgets, die Ermittlung des jährlichen Finanzmittelbedarfs, die Aufstellung des Jahresabschlusses, sowie die Vorbereitung der Prüfungsberichte,
    • die Führung der Verzeichnisse über das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereins,
    • das Kassen- und Rechnungswesen, sowie die Vorbereitung der Finanzentscheidungen
  3. Die Geschäftsführer sind Dienstvorgesetzte der aufgrund ihres Arbeitsvertrages tätigen Mitarbeiter.
  4. Das Nähere regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
  • 17 Protokolle
  1. Über die Mitgliederversammlungen und ihre jeweiligen Beschlüsse fertigt ein vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung benannter Geschäftsführer oder sonstiger Protokollführer jeweils schriftliche Ergebnisprotokolle an, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Mitglieder des Vereins erhalten Kopien der Protokolle.
  2. Über die Sitzungen des Vorstands und ihre jeweiligen Beschlüsse, sowie über die außerhalb von Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse des Vorstands fertigt ein vom Sitzungsleiter zum Beginn der Sitzung benannter Geschäftsführer oder sonstiger Protokollführer jeweils Ergebnisprotokolle in Textform an, die von ihm und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Kopien der Protokolle. Die Originale der Protokolle sind am Sitz des Vereins zu verwahren.
  • 18 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. mit Sitz in Wuppertal, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

     Düsseldorf, den 26.06.2025

     Helmut Rattenhuber
     Vorstandsvorsitzender

     Arnd Denkhaus
     stellv. Vorstandsvorsitzender